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06.09.2010 08:09:11 Uhr
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Zoll-Auktion > Versteigerungsbedingungen

Versteigerungsbedingungen

 

 

§ 1 Zoll-Auktion

(1) Die Bundeszollverwaltung veranstaltet unter www.zoll-auktion.de eine permanente öffentliche Versteigerung (Zoll-Auktion).

(2) Die Durchführung von Zoll-Auktion erfolgt durch das
Hauptzollamt Gießen
Sachgebiet G
Arbeitsbereich Zoll-Auktion
Leinenweberstr. 2
36251 Bad Hersfeld.

(3) Über Zoll-Auktion werden bewegliche Sachen öffentlich versteigert. Es handelt sich

  • a) um gepfändete, sichergestellte oder beschlagnahmte Sachen

    oder
  • b) um ausgesonderte Gegenstände des Verwaltungsgebrauchs. Diese sind als "Privatrechtliche Auktion" besonders gekennzeichnet.

    oder
  • c) um Fundsachen (§§ 965, 978, 983 BGB)

(4) Die Anbieter sind von Zoll-Auktion zugelassene Behörden und Institutionen von Bund, Ländern und Gemeinden sowie sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, soweit diese im Rahmen der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben tätig werden. Anbieter können auch entsprechende Institutionen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sein.

(5) Verantwortlich für die inhaltliche Einstellung der Sachen in Zoll-Auktion und zuständig für die Abwicklung nach Zuschlagserteilung ist der Anbieter. Die sich aus der Versteigerung der Sachen ergebenden Rechtsbeziehungen entstehen zwischen Anbieter und Bieter/-in.

§ 2 Registrierung

(1) Als Bieter/-in zugelassen sind nur unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen und juristische Personen.
Ausgeschlossen sind Personen, die die Versteigerung über Zoll-Auktion vornehmen oder sonst bei ihr mitwirken. Dies gilt auch für Mittelspersonen, die für Sie oder als Vertreter für Dritte Sachen ersteigern.

(2) Für die Registrierung ist die Angabe eines frei wählbaren Bieternamens und der sonstigen in der Eingabemaske vorgesehenen Daten erforderlich. Der gewählte Bietername darf die Rechte Dritter, insbesondere Namens- oder Markenrechte, nicht verletzen und nicht gegen die guten Sitten verstoßen oder zu Irritationen führen.

(3) Die Angaben müssen vollständig sein und der Wahrheit entsprechen. Ändern sich die bei der Registrierung angegebenen Daten, ist der/die Bieter/-in verpflichtet, die Angaben unverzüglich zu aktualisieren.

(4) Nach dem elektronischen Absenden der Registrierung erhält der/die Bieter/-in eine E-Mail mit einem Link, über den er/sie die Registrierung nochmals bestätigen muss. Erst danach ist er/sie bei Zoll-Auktion frei geschaltet und kann bei den Versteigerungen mit bieten.

(5) Der/Die Bieter/-in wählt bei seiner/ihrer Registrierung ein persönliches Passwort. Dieses Passwort ist geheim zu halten und darf gegenüber Dritten nicht bekannt gegeben oder sonst zugänglich gemacht werden. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass das Passwort Dritten bekannt geworden ist oder eine missbräuchliche Verwendung stattfindet, ist der/die Bieter/-in verpflichtet, dies der Redaktion von Zoll-Auktion (redaktion@zoll-auktion.de) unverzüglich mitzuteilen.

(6) Es besteht kein Anspruch auf Registrierung. Die Redaktion von Zoll-Auktion behält sich das Recht vor, die Registrierung zu widerrufen und den/die Bieter/-in zu sperren, wenn er/sie gegen die Versteigerungsbedingungen verstößt oder in der Vergangenheit verstoßen hat.

(7) Der/Die Bieter/-in kann die Aufhebung seiner/ihrer Registrierung verlangen.

(8) Durch die Registrierung bei Zoll-Auktion werden die vorliegenden Versteigerungsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung anerkannt. Etwaige Änderungen werden durch einen Hinweis auf der Startseite von Zoll-Auktion bekannt gegeben.

§ 3 Ablauf der Versteigerung

(1) Die Dauer einer Versteigerung wird auf einen bestimmten Zeitraum (Versteigerungsfrist), gemessen anhand der ausschließlich maßgeblichen System-Uhrzeit von Zoll-Auktion, festgesetzt. Das voraussichtliche Versteigerungsende wird angezeigt. Die Versteigerung endet fünf Minuten nach dem letzten Gebot, frühestens zu dem angegebenen Zeitpunkt. Danach werden keine höheren Gebote mehr zugelassen.

(2) Die in Zoll-Auktion eingestellten Sachen werden zu einem Anfangsgebot (Mindestgebot) ausgeboten. Das Ausgebot (=Einstellung in Zoll-Auktion) ist eine Aufforderung, Gebote zur Ersteigerung abzugeben. Die Mindeststeigerungsschritte ergeben sich aus nachstehender Tabelle.

Gebotstabelle
Gebot Mindest-Steigerungsschritt
bis 25,00 Euro 1,00 Euro
bis 50,00 Euro 2,00 Euro
bis 100,00 Euro 5,00 Euro
bis 500,00 Euro 10,00 Euro
bis 1.000,00 Euro 20,00 Euro
bis 5.000,00 Euro 50,00 Euro
über 5.000,00 Euro 100,00 Euro

Wird ein höherer Betrag als das Anfangsgebot oder der Mindeststeigerungsschritt geboten, aktiviert sich automatisch der elektronische Bietagent. Dieser bietet im Rahmen der vorgegebenen Mindeststeigerungsschritte bis zum eingegebenen Höchstbetrag automatisch den Betrag, der notwendig ist, um Höchstbieter/-in zu werden oder zu bleiben.

(3) Das abgegebene Gebot des Bieters/der Bieterin ist ein Angebot auf Erteilung des Zuschlags. Er/Sie ist an sein/ihr Gebot gebunden, bis es durch ein wirksames, höheres Gebot erlischt.

(4) Das vorliegende Höchstgebot (§ 3 Abs. 1) wird angenommen (Zuschlag). Dem/Der Bieter/-in des letzten zulässigen Höchstgebots wird durch E-Mail mitgeteilt, dass er/sie den Zuschlag erhalten hat.

(5) Die Redaktion von Zoll-Auktion behält sich vor, eine Versteigerung vor Ablauf der Versteigerungsfrist abzubrechen und eingehende Gebote nicht anzunehmen.

(6) Endet eine Versteigerung zu einem Zeitpunkt, in dem der Zugriff auf Zoll-Auktion aus technischen Gründen, die Zoll-Auktion zu vertreten hat, nicht möglich ist, so wird die Versteigerung abgebrochen. Ein in diesem Fall vom System fehlerhaft mitgeteilter Zuschlag ist unwirksam. Der/Die in diesem Zeitpunkt Höchstbietende wird von Zoll-Auktion von dem Abbruch unverzüglich per E-Mail unterrichtet. Die Sache wird einer neuen Versteigerung zugeführt. Ein Anspruch auf Durchführung einer neuen Versteigerung besteht nicht.

(7) Mit der E-Mail über den Zuschlag wird die Ersteigerin/der Ersteigerer über den Anbieter informiert und aufgefordert, nach Mitteilung der Zahlungsmodalitäten durch den Anbieter den Gebotsbetrag innerhalb von zehn Tagen zu entrichten und die Sache abzuholen (Zahlungs- /Abholfrist).

(8) Bei Kraftfahrzeugen, die von der Zentralen Dkfz-Verwertungsstelle ausgeboten werden, beginnt die Abholfrist erst mit dem Zugang der Zulassungsbescheinigung Teil II, die der Ersteigerin/dem Ersteigerer auf ihre/seine Kosten per Einschreiben übersandt wurde.

(9) Das Eigentum an den ersteigerten Sachen wird Zug um Zug gegen Bezahlung und Übergabe der Sachen übertragen.

§ 4 Gewährleistungs- und Haftungsausschluss

(1) Die ausgebotenen Sachen werden durch eine Nummer (Auktions-ID) eindeutig gekennzeichnet und durch eine detaillierte Beschreibung, ein Foto und gegebenenfalls ein Gutachten ausgewiesen und versteigert wie beschrieben. Sie können nach Terminabsprache mit dem Anbieter an dem angegebenen Abhol-/Lagerort besichtigt werden. Zusicherungen hinsichtlich Verfügbarkeit und Qualität der ausgebotenen Sachen werden nicht gegeben.

(2) Für Sachen, die nach § 1 Abs. 3 a versteigert werden, ist die Gewährleistung gesetzlich ausgeschlossen.

(3) Im Falle des § 1 Abs. 3 b und 3 c werden Ansprüche wegen eines Sachmangels oder eines Mangels im Recht ausgeschlossen. Der Ausschluss betrifft nicht Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Schäden und wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf fahrlässigen Pflichtverletzungen beruhen. Einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung steht diejenige eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.

§ 5 Gefahrübergang; Abholung der Sachen

(1) Grundsätzlich sind alle ersteigerten Sachen an dem angegebenen Abhol-/Lagerort abzuholen. Ein Versand auf Kosten der Ersteigerin/des Ersteigerers, auch außerhalb des Landes, in dem der Anbieter seinen Abhol-/Lagerort hat, ist nur nach Absprache mit dem jeweiligen Anbieter möglich, wenn der Versand in der Auktion angegeben ist. Der Versand erfolgt erst, wenn der Gebotsbetrag zuzüglich Versandkosten entrichtet ist. Neben den Versandkosten trägt die Ersteigerin/der Ersteigerer auch das Transportrisiko ab dem in der Versteigerung genannten Lagerort bzw. dem vereinbarten Ort der Abholung. Der Versand von Spirituosen ist ausgeschlossen.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Beginn der Zahlungs- /Abholfrist (§ 3 Abs. 7 und 8) auf die Ersteigerin/den Ersteigerer über.

(3) Die Ersteigerin/Der Ersteigerer oder der/die von ihm bevollmächtigte Abholer/-in weist sich beim Abholen der Sache beim Anbieter durch gültigen Personalausweis / Reisepass und den Ausdruck der den Zuschlag mitteilenden E-Mail (§ 3 Abs. 4 und 7) aus.

(4) Über den entrichteten Gebotsbetrag kann auf Wunsch eine Quittung ausgestellt werden, ansonsten gilt der Bankauszug als Nachweis der ordnungsgemäßen Zahlung.
Die Mehrwertsteuer wird nicht ausgewiesen.

§ 6 Haftung der Ersteigerin/ des Ersteigerers bei Nichtzahlung, Nichtabholung

(1) Die Sache wird erneut versteigert, wenn die Ersteigerin/der Ersteigerer die Sache nicht innerhalb der Zahlungs- / Abholfrist (§ 3 Abs. 7 und 8) bezahlt und abgeholt hat. Sie/Er darf bei der erneuten Versteigerung nicht mit bieten und haftet für einen Mindererlös, hat aber keinen Anspruch auf einen etwaigen Mehrerlös.

(2) Der Mindererlös wird mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Fälligkeit verzinst.

§ 7 Datenschutz

(1) Der Umgang mit personenbezogenen Daten richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach dem Bundesdatenschutzgesetz.

(2) Personenbezogene Daten werden bei der Registrierung im Umfang des § 2 Abs. 2 erhoben und gespeichert. Die Daten werden ausschließlich für Zwecke von Zoll-Auktion genutzt.

(3) In den Fällen des § 2 Abs. 6 und 7 (Widerruf und Aufhebung der Registrierung) erfolgt die Löschung der gespeicherten Daten, sobald sie zur Abwicklung noch bestehender Rechtsverhältnisse nicht mehr benötigt werden, sonst spätestens mit Ablauf des Jahres, das auf den Widerruf oder dem Wunsch auf Aufhebung folgt.

(4) Verantwortliche Stelle im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes ist die in § 1 Abs. 2 benannte Stelle.

§ 8 Systemintegrität

(1) Die Inhalte von Zoll-Auktion dürfen nicht bzw. nur mit vorheriger Zustimmung kopiert, verbreitet oder in sonstiger Weise genutzt oder vervielfältigt werden.

(2) Es ist untersagt, Mechanismen, Software oder sonstige Routinen bei der Nutzung von Zoll-Auktion zu verwenden, welche die Funktionsfähigkeit in irgendeiner Weise beeinträchtigen oder zerstören.

§ 9 Änderung der Versteigerungsbedingungen

Die Redaktion von Zoll-Auktion kann die Allgemeinen Versteigerungsbedingungen jederzeit und ohne Angabe von Gründen ändern. Die geänderten Bedingungen werden vor Inkrafttreten bekannt gegeben. Teilnehmende Bieter/ -innen können den geänderten Bedingungen innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe widersprechen. Geschieht dies nicht, gelten die geänderten Bedingungen als angenommen. Die Redaktion von Zoll-Auktion wird auf die Zwei-Wochen-Frist gesondert hinweisen.

§ 10 Rechtswahlklausel

Die Rechtsbeziehungen zwischen Anbieter und Bieter/ -in unterliegen dem deutschen Recht.

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